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Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. Zielsetzung des neuen Gesetzes ist die Erhöhung der Recyclingquoten von Verkaufs- und Versandverpackungen, die Beseitigung gesetzlicher Schlupflöcher sowie der vermehrte Einsatz von umweltfreundlichen Verpackungslösungen. Doch welche Neuerungen bringt das Gesetz mit sich und wer ist konkret betroffen? Wir haben das neue Regelwerk beleuchtet und liefern Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Neu eingeführt wurde die Registrierungspflicht. Diese gilt für alle Vertreiber sogenannter systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, bevor sie diese erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringen dürfen. Auch Onlinehändler sind hiervon betroffen, denn anders als bisher gilt auch Versandmaterial (Umschläge, Klebeband, Füllmaterial) als systembeteiligungspflichtige Verpackung.
Die Registrierung erfolgt bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)", ebenso die Hinterlegung der Lizenzierung. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungsrelevanten Verpackungen (duale Systeme) nicht zum Verkauf angeboten werden. Die Registrierung ist aktuell kostenlos.
Alle Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen, erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringen. Wichtig: Die Registrierung muss persönlich durch das Unternehmen unter lucid.verpackungsregister.org erfolgen.
Eine System- oder auch Lizenzierungspflicht besteht für Vertreiber, die Waren in Verpackungen, die für private Endverbraucher bestimmt sind, in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen ("Erstinverkehrbringer"), also herstellen, importieren oder – wie zum Beispiel Onlinehändler – zusätzlich verpacken. Diese müssen sich an einem bundesweiten Rücknahmesystem (duales System) für gebrauchte Verkaufsverpackungen beteiligen – und zwar unabhängig von der Materialmenge. Bei fehlender Systembeteiligung darf der Vertreiber die Produkte nicht an private Endverbraucher abgeben.
Ausgenommen sind Privatverkäufer, zum Beispiel auf eBay. Außerdem besteht die Möglichkeit, bereits lizenzierte Verpackungen zu verwenden. Diese müssen vom Verwender nicht ein weiteres Mal lizenziert werden. Allerdings muss der Verwender eine existierende Lizenzierung der Verpackungen nachweisen können, was in der Praxis schwer möglich ist.
Die Kosten sind beim jeweiligen Systemanbieter zu erfragen. Die dualen Systeme bieten darüber hinaus auch einen Komplettservice im Rahmen der Lizenzierung (außer der Anmeldung im Verpackungsregister).
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen (B2C)
Erstinverkehrbringer von B2C-Verpackungen müssen sich zur Sicherstellung der bundesweiten Rücknahme und anschließenden Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle einem dualen System anschließen. Diese rechnen die entsprechenden Aufwände über das an sie gemeldete, in Deutschland in Verkehr gebrachte Gewicht der verschiedenen Materialanteile ab. Hierzu gehören alle Verkaufsverpackungen (einschließlich Versand- und Umverpackungen), die der Endverbraucher erhält – auch die Verpackung, mit der die Ware an den Endverbraucher versendet wird. Hierzu zählen selbst Serviceverpackungen wie Brötchentüten, Frischhaltefolie sowie Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff.
Andere (gewerbliche) Verpackungen (B2B usw.)
Auch für die folgenden Verpackungsfraktionen muss der Hersteller als Inverkehrbringer nach dem Verpackungsgesetz die Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung der entsprechenden Abfälle organisieren und sicherstellen, sofern er nicht zusammen mit seinen Kunden eine andere Vereinbarung getroffen hat:
Hier gibt es je nach Verpackungsfraktion unterschiedliche Anbieter, Lösungen und Kosten.
Verpackungen sind Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. Aus welchem Material Verpackungen hergestellt werden, ist für die Definition des Begriffs "Verpackung" unerheblich. Das Verpackungsgesetz unterscheidet Verpackungen, die weder lizenzierungs- noch registrierungspflichtig sind (u. a.):
Das Verpackungsgesetz schließt – im Unterschied zur ehemaligen Verpackungsverordnung – eine Vorlizenzierung weitestgehend aus. Lediglich bei Serviceverpackungen (Bäckertüten, Kaffeebecher etc.) können Hersteller von den Vorvertreibern einen Anschluss an ein System und damit die Lizenzierung der Verpackungen verlangen (§ 7 Abs. 2 VerpackG).
Importeure werden unter dem Verpackungsgesetz Herstellern / Vertreibern gleichgesetzt, d. h. sie sind als Erstinverkehrbringer Hauptverpflichtete nach dem Gesetz, wenn sie Verpackungsmaterial in Deutschland erstmalig auf den Markt bringen. Dabei sind grundsätzlich zwei verschiedene Situationen zu unterscheiden:
Hersteller, Händler und Importeure, die als Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen B2C-Verpackungen in Deutschland auftreten, müssen sich zur Sicherstellung der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle einem (dualen) System anschließen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Erstinverkehrbringer und Folgevertreiber (Händler) von B2B-Verpackungen müssen ähnliche Verpackungsabfälle kostenfrei zurücknehmen und einer ordentlichen Verwertung zuführen.
Pflichten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen:
Wer sich nicht registriert und / oder nicht an einem dualen System beteiligt, begeht gemäß Verpackungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Nicht erfolgte Registrierungen können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro, eine Nicht-Beteiligung an einem dualen System mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
Ziele des Verpackungsgesetzes (VerpackG):
Hinweis: Die hier aufgeführten Informationen können nur einen Ausschnitt aus den gesetzlichen Anforderungen darstellen. Zudem wird sich erst in der Praxis zeigen, an welchen Stellen noch Klärungsbedarf besteht. Um Rechtssicherheit zu erlangen, besteht letztendlich die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Systembeteiligungspflicht einer konkreten Verpackung festzustellen.
Weiterführende Informationen zum neuen Verpackungsgesetz finden Sie hier sowie auf der Website der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.